English: Organ building (Organ builder)
Weiterbildung und der Erwerb von Spezialkenntnissen verbessern die Beschäftigungsmöglichkeiten. Neue Entwicklungen und Weiterbildungsbereiche sind z. B.:
Das Berufsförderungsinstitut (bfi) und das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) bieten Kurse in fast allen genannten Bereichen an, außerdem Kurse und Vorbereitungskurse für die Meister*innenprüfung.
Möglichkeiten zur Weiterbildung im Ausland bietet z. B. die Bundesfachschule für Musikinstrumentenbau (Orgelbau)in Ludwigsburg bei Stuttgart (BRD), wo auch Vorbereitungskurse auf die Meister*innenprüfung besucht werden können. Weiterbildung kann auch durch das Studium von Fachliteratur erfolgen.
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
Tel.: +43 (0)5 90 907 -5416
E-Mail: josef.wagner@wkbgld.at
Internet: https://www.wko.at/service/dienststelle.html?orgid=20124
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten
Koschutastraße 3
9020 Klagenfurt
Tel.: +43 (0)5 90 904 -858
E-Mail: meisterpruefungsstelle@wkk.or.at
Internet: https://www.wko.at/ktn/meisterpruefungsstelle
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich
Landsbergerstraße 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (0)2742 / 851 -17551
E-Mail: meisterpruefung@wknoe.at
Internet: https://wko.at/noe/meisterpruefung
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wiener Straße 150
4024 Linz
Tel.: +43 (0)5 90 909 -4030
Fax: +43 (0)5 90 909 -4029
E-Mail: pruefungen@wkooe.at
Internet: https://www.wko.at/ooe/meister
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg
Faberstraße 18
5027 Salzburg
Tel.: +43 (0)66 88 88 -272 oder -372
E-Mail: bildungspolitik@wks.at
Internet: https://www.wko.at/site/MeisterpruefungsstelleSalzburg/meisterpruefungsstelle-salzburg.html
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark
Körblergasse 111-113
8021 Graz
Tel.: +43 (0)316 601 -352
E-Mail: meisterpruefung@wkstmk.at
Internet: https://www.wko.at/stmk/meister
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Prüfungsservice der Wirtschaftskammer Tirol
Egger-Lienz-Straße 118
6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)5 90 905 -7316
E-Mail: pruefung@wktirol.at
Internet: http://www.tirol-pruefung.at
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Vorarlberg
Bahnhofstraße 24
6850 Dornbirn
Tel.: +43 (0)5572 38 94 -490
E-Mail: sohm.brigitte@wkv.at
Internet: http://wko.at/vlbg/mp
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der HarmonikamacherInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks HarmonikamacherIn
Info:
Das Handwerk der HarmonikamacherInnen ist ein mit den Handwerken OrgelbauerIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, KlaviermacherIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HolzblasinstrumentenerzeugerIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
a) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
b) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
Zusatzprüfung für Orgelbauer, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§ 14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Orgelbauer oder Klaviermacher
oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Harmonikamacher durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Tel.: +43 (0)5 90 900 -3270
Fax: +43 (0)5 90 900 -118353
E-Mail: diekunsthandwerke@wko.at
Internet: http://wko.at/diekunsthandwerke
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien
Rudolf-Sallinger-Platz 1
1030 Wien
Tel.: +43 (0)1 514 50 -2212
E-Mail: meisterpruefung@wkw.at
Internet: https://wko.at/wien/meisterpruefung
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Burgenland
Robert-Graf-Platz 1
7000 Eisenstadt
Tel.: +43 (0)5 90 907 -5416
E-Mail: josef.wagner@wkbgld.at
Internet: https://www.wko.at/service/dienststelle.html?orgid=20124
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Kärnten
Koschutastraße 3
9020 Klagenfurt
Tel.: +43 (0)5 90 904 -858
E-Mail: meisterpruefungsstelle@wkk.or.at
Internet: https://www.wko.at/ktn/meisterpruefungsstelle
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich
Landsbergerstraße 1
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (0)2742 / 851 -17551
E-Mail: meisterpruefung@wknoe.at
Internet: https://wko.at/noe/meisterpruefung
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wiener Straße 150
4024 Linz
Tel.: +43 (0)5 90 909 -4030
Fax: +43 (0)5 90 909 -4029
E-Mail: pruefungen@wkooe.at
Internet: https://www.wko.at/ooe/meister
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Salzburg
Faberstraße 18
5027 Salzburg
Tel.: +43 (0)66 88 88 -272 oder -372
E-Mail: bildungspolitik@wks.at
Internet: https://www.wko.at/site/MeisterpruefungsstelleSalzburg/meisterpruefungsstelle-salzburg.html
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark
Körblergasse 111-113
8021 Graz
Tel.: +43 (0)316 601 -352
E-Mail: meisterpruefung@wkstmk.at
Internet: https://www.wko.at/stmk/meister
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Prüfungsservice der Wirtschaftskammer Tirol
Egger-Lienz-Straße 118
6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)5 90 905 -7316
E-Mail: pruefung@wktirol.at
Internet: http://www.tirol-pruefung.at
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Vorarlberg
Bahnhofstraße 24
6850 Dornbirn
Tel.: +43 (0)5572 38 94 -490
E-Mail: sohm.brigitte@wkv.at
Internet: http://wko.at/vlbg/mp
Art: Meisterprüfung/Befähigungsprüfung
Form: Berufsbegleitend
NQR-Level: 6
Voraussetzungen:
Zugangsberechtigung: Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, also eigenberechtigt ist, darf zur Meisterprüfung antreten.
Bei Nachweis einschlägiger Ausbildungen (einschlägiger Lehrabschluss, Abschluss entsprechender berufsbildender Schulen, Universitäts- oder Fachhochschulstudien etc.) entfallen einzelne Prüfungsteile oder ganze Module.
Abschluss:
MeisterIn für das Handwerk der OrgelbauerInnen
Berechtigungen: selbstständige Berufsausübung im Rahmen des reglementierten Gewerbes/Handwerks OrgelbauerIn
Info:
Das Handwerk der OrgelbauerInnen ist ein mit den Handwerken KlaviermacherIn, BlechblasinstrumentenerzeugerIn, HolzblasinstrumentenerzeugerIn, Streich- und SaiteninstrumentenerzeugerIn und HarmonikamacherIn verbundenes Handwerk.
Mit der Gewerberechtsnovelle 2002 wurde ein modulares Prüfungssystem eingeführt.
Die Meisterprüfungen bestehen damit aus fünf Modulen:
Eingeschränkter Prüfungsumfang
Modul 1 Teil A
(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:
a) Orgelbauer BGBl. Nr. 33/1976
b) Harmonikamacher BGBl. Nr. 27/1978
Zusatzprüfung für Harmonikamacher, Klaviermacher , Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ,
Holzblasinstrumentenerzeuger, Blechblasinstrumentenerzeuger
§14. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk Harmonikamacher oder
Klaviermacher oder Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger oder Holzblasinstrumentenerzeuger oder
Blechblasinstrumentenerzeuger durch eine in diesen Handwerken abgelegte Meisterprüfung erbringen,
können die Meisterprüfung für das Handwerk Orgelbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Tel.: +43 (0)5 90 900 -3270
Fax: +43 (0)5 90 900 -118353
E-Mail: diekunsthandwerke@wko.at
Internet: http://wko.at/diekunsthandwerke
Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien
Rudolf-Sallinger-Platz 1
1030 Wien
Tel.: +43 (0)1 514 50 -2212
E-Mail: meisterpruefung@wkw.at
Internet: https://wko.at/wien/meisterpruefung