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Thema Praktikum & Ferialjob

Die Ferienzeit ist traditionell auch die Zeit der Ferialjobs, doch nicht jeder Ferialjob bringt den SchülerInnen und StudentInnen auch Geld und nicht jede Tätigkeit begründet ein Dienstverhältnis. Was sind die Unterschiede zwischen Ferialarbeit, Praktikum und Volontariat, und worauf sollten Sie dabei besonders achten?

Ferialjob = Ferien + Geldverdienen

Viele MaturantInnen, SchülerInnen und Studierende wollen in den Ferien etwas dazuverdienen. Der Ausbildungszweck ist meist Nebensache, rund EUR 700,00 bis EUR 1.200,00 brutto/Monat kann man sich erarbeiten. In den Sommermonaten suchen viele Betriebe Aushilfskräfte und Vertretungen, die während der Urlaubszeit den Betrieb am Laufen halten sollen.

Ferialjobs sind heiß begehrt und wer eine dieser Stellen will, sollte sich schon zu Jahresbeginn um einen Sommerjob bemühen. Am besten funktionieren immer noch persönliche Netzwerke: einfach mal im Freundes- und Verwandtenkreis publik machen, dass man eine Ferialstelle sucht und sicher kennt irgendwer irgendwen.

Darauf kommt es an:
Ferialarbeit ist ein „normales“, in der Regel befristetes Arbeitsverhältnis, das allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Die FerialarbeitnehmerInnen sind in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, der Entgeltanspruch regelt sich primär nach dem geltenden Kollektivvertrag, und es besteht Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub (oder Urlaubsersatzleistung) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

FerialarbeitnehmerInnen sind an die Arbeitszeiten im jeweiligen Betrieb gebunden, sie sind zur Arbeitsleistung verpflichtet und unterliegen den Anweisungen der Vorgesetzten. Sie werden somit vollständig in die Organisation des Betriebes eingebunden und ersetzen in der Regel eine Arbeitskraft (zumindest teilweise), das heißt auch, dass mit dem Arbeitsverhältnis kein (primärer) Ausbildungszweck verfolgt wird.

Praktikum (Ferialpraktikum, Pflichtpraktikum)

SchülerInnen und Studenten/Studentinnen, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein verpflichtendes betriebliches Praktikum nachweisen müssen, sind dann als „echte“ Praktikanten/Praktikantinnen zu behandeln, wenn

  • der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, also die schulische/universitäre Ausbildung durch das Praktikum ergänzt wird, und dies vom Lehrplan der Schule bzw. der Studienordnung vorgesehen ist,
  • keine Arbeitsverpflichtung besteht,
  • der/die PraktikantIn nicht weisungsgebunden und nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden ist
  • und keine Arbeitskraft ersetzt wird.

Es wird kein Dienstverhältnis begründet und die PraktikantInnen sind z. B. nicht sozialversichert (außer Unfallversicherung) und haben keinen Anspruch auf Entgelt. Oft wird jedoch ein „freiwilliges Taschengeld“ vereinbart.

Achtung Praktikumsfalle: In der Praxis wird die Ausbildungsform des Praktikums immer wieder missbraucht. PflichtpraktikantInnen (wie auch VolontärInnen) erbringen sehr häufig normale Arbeitsleistungen wie ein/e ArbeitnehmerIn und sind an Arbeitszeiten und Weisungen gebunden. Damit sind obige Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und das Praktikum müsste wie ein normales Arbeitsverhältnis (Ferialjob, Nebenjob) behandelt, also entsprechend entlohnt und versichert werden.

Volontariat

Ein Volontariat ist ähnlich dem Pflichtpraktikum ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Volontäre werden kurzfristig in Betrieben tätig, um sich weiterzubilden (um ihre Kenntnisse zu erproben und zu erweitern), im Unterschied zum Praktikum wird diese Tätigkeit aber von keiner Schulvorschrift oder Studienordnung verlangt.

Ansonsten gelten für VolontärInnen die beim Praktikum beschriebenen Merkmale.

Immer beachten:

  • Schriftlicher Arbeits-/Dienstvertrag: Es empfiehlt sich, das Beschäftigungsverhältnis und damit die wechselseitigen Rechte und Pflichten schriftlich genau zu vereinbaren: genauen Tätigkeiten, Arbeitsbeginn und -ende, Arbeitszeiten und Entlohnung usw.
  • Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz: Die Beschäftigung von Jugendlichen ist gemäß Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz erst nach dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich. Außerdem gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besondere Schutzbestimmungen, z. B. Überstundenverbot, Sonntagsarbeitsverbot. Jugendliche unter 15. Jahren können nur im Rahmen der Berufspraktischen Tage (Schnupperlehre) erste betriebliche Erfahrung sammeln (siehe dazu >> Thema Schnupperlehre).
  • Arbeitszeugnis: Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis, in dem die Tätigkeiten und das Beschäftigungsausmaß festgehalten sind: >> wichtig für künftige Bewerbungen.
  • Arbeitszeit-Aufzeichnungen: Führen Sie selbst Arbeitszeit-Aufzeichnungen, d. h. schreiben Sie auf, wie lange Sie wann gearbeitet haben. Unrichtige Arbeits-zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers nicht unterschreiben!
  • Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse: Liegt das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie vom Betrieb vollversichert (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung) werden, unterhalb der Grenze von € 366,33 (Stand 2010) muss ein Unfallversicherungsschutz gegeben sein.
  • Lohnsteuer zurückholen: Wenn Lohnsteuer angefallen ist, können Sie diese innerhalb von fünf Jahren vom Finanzamt zurückholen (Jahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung).

Den ganzen Text lesen: Praktikum & Ferialjob

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